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Spielabbruch in Bochum: Darum hat der DFB richtig entschieden

Spielabbruch in Bochum: Darum hat der DFB richtig entschieden

Nachdem das Bundesligaspiel zwischen Bochum und Gladbach wegen eines Becherwurfs gegen den Schiedsrichter-Assistenten unterbrochen wurde, hat der DFB über den Ausgang des Spiels entschieden und das Spiel mit 2:0 für Gladbach gewertet. Die Bochumer forderten erfolglos ein Wiederholungsspiel. (Foto: IMAGO / Sven Simon)

Was war passiert?

Das Freitagabendspiel des 24. Spieltag zwischen VfL Bochum und Borussia Mönchengladbach wurde in der 70. Spielminute vom leitenden Schiedsrichter, Benjamin Cortus, abgebrochen, nachdem der Schiedsrichter-Assistent Christian Gittelmann von einem Zuschauer mit einem vollen Bierbecher abgeworfen und am Kopf getroffen wurde. Die Partie wurde zunächst unterbrochen, wenig später dann vorzeitig beendet. Wie sich später herausstellte, erlitt Gittelmann eine Schädelprellung sowie ein Schleudertrauma. Während der VfL Bochum den Rechtsanwalt Horst Kletke beauftragt hat, ein Wiederholungsspiel zu erwirken, forderten die Gladbacher ein 2:0 zu ihrem Gunsten. Rechtsanwalt Kletke begründete seine Forderung damit, dass der Straftäter „sein Getränk legal gekauft hat und der Verein dadurch dadurch kein Verschulden an der Straftat treffe", weshalb das Spiel wiederholt werden müsse.

Sportliche Wettbewerbe sollten auch sportlich ausgetragen werden. Für die Glaubwürdigkeit des Sports. - RA Horst Kletke

Fußballvereine haften für ihre Zuschauer

Nun hat das DFB-Sportgericht entschieden, dass die Voraussetzungen für ein Wiederholungsspiel nicht vorlägen und das Spiel mit 2:0 für die Fohlen gewertet, „da der Verein für seine Zuschauer verantwortlich ist und das Verschulden der Zuschauer dem Verein zuzurechnen ist. Der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, Stephan Oberholz, beruft sich dabei auf Paragraph 18 Nr. 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, wonach ein Bundesspiel nur dann wiederholt wird, wenn das Spiel ohne Verschulden beider Mannschaften vorzeitig abgebrochen wird. Dagegen wird das Spiel mit 2:0 gegen den „Schuldigen" gewertet, sofern einer Mannschaft am Spielabbruch ein Verschulden trifft.

Die Frage, ob Fußballvereine für das Verhalten ihrer Fans oder Zuschauer haften, war bereits in der Vergangenheit Streitpunkt von rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Zünden von Pyrotechnik. In dem jüngst vom BGH mit Beschluss vom 04.11.2021 - I ZB 54/20 entschiedenen Fall ging es darum, dass Carl Zeiss Jena vom DFB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, nachdem ein Jena-Fan während eines Fußballspiels auf der Tribüne Pyrotechnik gezündet hatte. Der BGH hatte dabei die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und eine „strict liability“ von Fußballvereinen für das Verhalten ihrer Anänger, also die verschuldensunabhängige Haftung, angenommen.

Genauso hat auch das DFB-Sportgericht seine Entscheidung begründet und damit an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Das Verschulden für den vorzeitigen Spielabbruch trifft VfL Bochum, da dem Verein der Becherwurf zuzurechnen ist. Deshalb würde weder ein Wiederholungsspiel noch ein Nachholen der letzten 20 Spielminuten in Betracht kommen. Ob gegen die Bochumer zusätzlich noch eine Geldstrafe verhängt wird und gegebenenfalls sogar Geisterspiele ausgetragen werden müssen, ist bislang noch nicht entschieden. Der DFB-Kontrollausschuss hat bereits Anklage erhoben.

Becherwurf kein Novum in der Bundesliga

Am 1. April 2011 empfing der FC St. Pauli in der Bundesliga-Partie den FC Schalke 04. Die Hamburger lagen mit 0:2 zurück und die Gemüter auf den Rängen waren dementsprechend erhitzt, wobei auch ein paar strittige Schiedsrichterentscheidungen von Deniz Aytekin ihren Teil dazu beitrugen. In der 87. Spielminute wurde dann der Linienrichter, Thorsten Schiffner, ebenfalls mit einem vollen Bierbecher am Kopf getroffen und verletzte sich dabei. Schiedsrichter Aytekin brach die Partie dann ab und das DFB-Sportgericht wertete die Partie anschließend mit 2:0 für die Königsblauen. Zusätzlich musste St. Pauli sein darauffolgendes Heimspiel 50 Kilometer von Hamburg entfernt austragen, nachdem zuvor ein Geisterspiel verhängt wurde, wogegen sie jedoch erfolgreich vorgehen konnten.

Fazit und Ausblick

Die Argumentation von Rechtsanwalt Horst Kletke hat der DFB nach Ansicht des Verfassers zurecht zurückgewiesen. Es kommt nicht darauf an, ob das Getränk legal oder illegal erworben wurde, sondern um die grundsätzliche Frage, wer für das Verhalten der Zuschauer haftet. Bemessen an der bisherigen Linie, eine verschuldensunabhängigen Haftung der Vereine vorzunehmen, kann das Verschulden nur den VfL Bochum als gastgebender Verein treffen. Es wäre außerdem ein fatales Signal gewesen, wenn der DFB anders entschieden hätte, da zukünftig Fans dazu geneigt sein könnten, bei einem Rückstand mit einer solchen Aktion bzw. Straftat ein Wiederholungsspiel zu erzwingen und eine Niederlage ihres Vereins vorerst abzuwenden. Ganz zu schweigen, dass die Schiedsrichter den Zuschauern schutzlos ausgesetzt sein würden. Deshalb hat der DFB hier die einzig richtige Entscheidung getroffen. Die strict liability wird weiterhin Gegenstand sportrechtlicher Streitigkeiten und kontroverser Debatten bleiben.

Sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch um das Gesicht des Vereins zu wahren, sollten die Bochumer die Entscheidung akzeptieren und von einer Berufung absehen.

Interessant ist allerdings die Frage, ob den Bochumern Schadensersatzansprüche gegen den Zuschauer zustehen könnten.
Nachdem die Rechtsprechung lange Zeit solche Ansprüche verneint hat, sprach der BGH mit seinem Urteil vom 09.11.2017 - VII ZR 62/17 dem 1. FC Köln einen Schadensersatzanspruch gegen einen Zuschauer zu, der während eines Spiels Knallkörper gezündet hatte und dem Verein deshalb eine Verbandsstrafe in Höhe von 50.000 Euro auferlegt wurde. Die Kölner bekamen allerdings nur einen Anteil der Geldstrafe zugesprochen. Laut des BGH sei für die Höhe des Ersatzanspruchs maßgeblich, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Zuschauers in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niederschlage. Sollte gegen die Bochumer ausschließlich wegen des Becherwurfs eine Geldstrafe verhängt werden, könnte ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen den Täter in voller Höhe zustehen.

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