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Dürfen die Bayern weiterhin das Gehalt ihrer Spieler kürzen?

Dürfen die Bayern weiterhin das Gehalt ihrer Spieler kürzen?

Nachdem beim FC Bayern München insgesamt fünf ungeimpfte Spieler in Quarantäne geschickt wurden, weil sie Kontakt mit einer positiv-getesteten Person hatten, kündigten die Bayern die betreffenden Spielern eine Gehaltskürzung für die Quarantänezeit an. Wie allseits bekannt, handelt es sich bei den Spielern um Joshua Kimmich, Jamal Musiala, Serge Gnabry, Michael Cuisance und Eric Maxim Choupo-Moting. Nun haben sich Kimmich und Choupo-Moting mit dem Virus infiziert.

Chronologie der Geschehenisse

Kurz nach Anreise zur deutschen Nationalmannschaft wurde Niklas Süle positiv auf Covid-19 getestet. Musiala, Gnabry und Kimmich sowie Karim Adeyemi waren direkte Kontaktpersonen von Süle, da sie gemeinsam im Flugzeug saßen, und mussten wieder abreisen und im Anschluss aufgrund behördlicher Anordnung Absonderung in häusliche Quarantäne, da sie alle keinen vollständigen Impfschutz hatten.

Kimmich
hatte bekanntermaßen nach dem Spiel gegen die TSG Hoffenheim am 9. Spieltag der Fußball-Bundesliga im TV-Interview bestätigt, dass er aufgrund "fehlender Langzeitstudien" bislang von einer Impfung abgesehen hat. Bei den anderen Spielern wurde der Impfstatus zwar nicht preisgegeben, allerdings wären sie ansonsten nicht abgesondert worden.

Nachdem die Spieler am 17.11.2021 aus der Quarantäne entlassen wurden, hatte Kimmich unmittelbar nach Entlassung Kontakt zu einer positiv getesteten Person und musste am Donnerstag erneut in Quarantäne. Daraufhin kürzten die Bayern seinen ungeimpften Spielern für die Zeit während der Quarantäne das volle Gehalt.
Nun wurde Mittwochabend bekannt, dass Kimmich und Choupo-Moting Corona-positiv sind.

Wieso kam es zu der Gehaltskürzung?

Fußballprofis gelten als Arbeitnehmer im Sinne von § 611a BGB und haben einen Anspruch auf Arbeitslohn. Frei nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, gilt der Anspruch nur, wenn der Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleitung imstande ist und sie auch tatsächlich verrichtet. Ausnahmen hiervon gibt es nur für die Zeit, während der Arbeitnehmer Erholungsurlaub erhalten und einen Anspruch auf Urlaubsentgelt nach Bundesurlaubsgesetz haben oder im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wo ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht. Befindet sich allerdings ein Arbeitnehmer in Quarantäne, weil er Kontakt zu einer COVID-19 infizierten Person hatte, allerdings ohne sich angesteckt zu haben, spricht man von einer "behördlich angeordneten Absonderung". In eine solche Quarantäne müssen sich aktuell allerdings nur Personen begeben, die nicht geimpft oder genesen ist, unter anderem eben Kimmich und Choupo-Moting.

Während der Quarantäne wegen Absonderung, was selbstredend auch keinen Krankheitsfall darstellt, standen die betreffenden Bayern-Spieler für den FCB nicht zur Verfügung und konnten ihre Arbeitsleistung, zu der sowohl der Einsatz bei den Spielen als auch der Trainingseinheiten gehört, auch nicht erbringen, ergo steht ihnen für diese Zeit kein Anspruch auf Arbeitslohn zu. Im Falle Julian Nagelsmann hingegen bestand der Anspruch, da er sich zuhause eine Art Kommandozentrale errichtet hat und einige Traineraufgaben weiterhin erledigen konnte.

Auch ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist ausgeschlossen, da gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG die Absonderung durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die mittlerweile auch öffentlich empfohlen und jeder Bürgerin und jedem Bürger angeboten wurde, hätte vermieden werden können.

Die Gehaltskürzung dürfte zulässig sein

Allerdings bestimmt § 616 Satz 1 BGB folgendes:

"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die
Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig
nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne
sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."

Bei einer 14-tätigen Quarantäne spricht man unstrittig von einer erheblichen Zeit, sodass die Dienstverhinderung ohne das Verschulden der Bayern-Spieler vorliegen müsste. Genau das ist hier die Streitfrage. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt diesbezüglich "einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten, dessen Folgen auf den Arbeitgeber abzuwälzen unbillig wäre". Hier kommt es also darauf an, ob die Bayern Spieler die Dienstverhinderung verschuldet im Sinne eines "Verschulden gegen sich selbst" herbeigeführt haben.

Der Grund für die Absonderung ist eindeutig die Nicht-Impfung, da eine geimpfte Person nur in Quarantäne müsste, wenn sie positiv getestet wird. Durch die Impfung hätte Kimmich also verhindern können, in einer 14-tägige Quarantäne geschickt zu werden und somit in der Erbringung seiner Dienstleistung verhindert zu sein. Es handelt sich also um eine unverantwortliche Selbstgefährdung, wenn man sich trotz der Notwendigkeit einer Impfung gegen diese entscheidet, obwohl die Impfung eindeutig das einzige Mittel zur Bekämpfung der Pandemie darstellt. Zumal es sich um einen Virus handelt, der sich sehr leicht und schnell verbreitet, vor allem wenn man nicht geschützt ist, und nachgewiesene Langzeitfolgen verursacht.

Man kann daher mit sehr guten Argumenten vertreten, dass das Unterlassen einer Impfung einen "gröblichen Verstoß" gegen die eigene Gesundheit darstellt und somit die Dienstverhinderung nicht ohne das Verschulden der FCB-Spieler herbeigeführt wurde. Letztendlich hat sich nun ja genau diese Gefahr bewahrheitet. Vom Arbeitgeber dann trotzdem die Zahlung des Arbeitslohns zu verlangen wäre unbillig, sodass sich nach der hier vertretenen Meinung die Bayern Spieler nicht auf § 616 BGB berufen und gegen die Gehaltskürzung erfolgreich vorgehen könnten.

Corona-positiv führt nicht automatisch zur Arbeitsunfähigkeit

Kimmich und Choupo-Moting befinden sich aktuell aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus in Quarantäne, weshalb hier möglicherweise zumindest ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorliegen könnte. Doch der einschlägige § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erfordert eine Arbeitsunfähigkeit infolge der Krankheit. Das heißt, dass eine Corona-Infektion nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, da Menschen nicht selten gar nicht merken, dass sie mit dem Coronavirus infiziert waren. Es müsste also zumindest ein Krankheitsverlauf mit Symptomen vorliegen, damit ein Anspruch bestünde.

Fazit:

Es ist kein Zufall, dass sich ausgerechnet die Nicht-geimpften Spieler mit dem Coronavirus angesteckt haben. Bei den aktuell sehr hohen Zahlen und dem starken Infektionsgeschehen ist es nur eine Frage der Zeit, bis man sich mit COVID-19 ansteckt. Auch die Geimpften sind nicht völlig geschützt, weshalb die Impfung unabdingbar ist. Eine Impfpflicht nur für Profisportler dürfte ohne allgemeine Impfpflicht rechtlich nur sehr schwer durchsetzbar sein. Zumal die Impfquote unter den Profifußballern vergleichen mit der gesamten Bevölkerung sehr viel höher ist.

Die Debatte um Kimmich wird spätestens in sechs Monaten aber erneut entfachen, da er dann nicht mehr als Genesener gilt.

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